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Werbung/geschäftliche Handlung i.S.d. § 5 UWG

25. Dezember 2009 Hinterlasse einen Kommentar

Zur irreführenden geschäftlichen Handlung gehören alle Formen der irreführenden Werbung.

Eine der vielen möglichen Definitionen für Werbung wäre:

Werbung ist jede Darbietung von Botschaften mit dem Ziel, Einstellungen und Handlungen der Adressaten zum Vorteil des Werbetreibenden zu steuern.

Zur geschäftlichen Handlungen i.S.d. § 5 UWG gehört nicht nur das öffentliche, sondern auch das individuelle Umwerben von potenziellen Kunden.

Bei Werbung gegenüber Verbrauchern ist zunächst zu prüfen, ob die spezielleren Tatbestandsmerkmale aus dem Anhang zu § 3 in Betracht kommen. Wenn dies der Fall ist, handelt es sich um eine nach § 3 UWG verbotene unlautere geschäftliche Handlung. Eine weitere Prüfung der Tatbestandsmerkmal des § 5 UWG erübrigt sich dann an dieser Stelle.

Kategorien:Wettbewerbsrecht
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