Angaben i.S.d. 5 UWG
In § 5 Abs. 1 Satz 2 ist die Rede von sog. „Angaben“, die unter bestimmten Voraussetzungen irreführend sein können.
Der Begriff der Angaben ist weit auszulegen. Gemeint sind vor allem Tatsachenbehauptungen – also Behauptungen, denen grds die Nachprüfbarkeit als Beweis offensteht (reine Werteurteile bzw. Meiungsäußerungen sind keine Angaben i.S.d. § 5 UWG).
Weiter gehören zu den Angaben Äußerungen, die für den Kaufentschluss des potenziellen Kunden von wesentlicher Bedeutung sind (also keine bloßen Kaufappe oder nichtssagende Anpreisungen).
Unter bestimmten Umständen können sogar Symbole und Zeichen Angaben iSd § 5Abs. 1 Satz 2 UWG sein - nämlich dann, wenn das relevante Publikum einen gewissen Informationsgehalt mit dem jeweiligen Symbol/Zeichen verbindet. So kann beispielsweise der Abdruck des ärztlichen Schlangensymbols auf einem kosmetischen Produkt den Verbraucher dahingehend in die irreführen, dass dieser das Produkt für „ärztlich empfohlen“ o.ä. hält.