Irreführung i.S.d. § 5 UWG
Eine geschäftliche Handlung i.S.d § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG ist dann irreführend, wenn sie dazu geeignet ist, bei einem nicht unerheblichen Teil des betroffenen Verkehrskreises über das Angebot Fehlvorstellungen von maßgeblicher Bedeutung für den Kaufentschluss hervorzurufen.
Bei der Beurteilung der irreführenden Angabe ist demnach immer vom jeweiligen Standpunkt der angesprochenen Verkehrskreise (Empfänger der Botschaft) auszugehen. Richtet sich die Aussage also beispielsweise an eine spezielle Empfänger-Gruppe wie zB „Schüler“ (bestes Beispiel: schülerVZ) so sind deren Vorstellungen und Verständnis maßgeblich.
An dieser Stelle wird auf das sog. Verbraucherleitbild zurückgegriffen. In der Rechtssprechung wurden Grundsätze ermittelt, wie hoch der Anteil der irregeführten Personen innerhalb einer befragten Personengruppe sein muss, damit die untersuchte Angabe als „irreführend“ gilt.
Kann vom Gericht aufgrund fehlender Sachkunde keine Beurteilung über die Standpunkte eines Verkehrskreises abgegeben werden, werden diese Informationen mittels Umfragegutachten von Meinungsforschungsinstituten eingeholt. In der Praxis kommt dies jedoch aufgund der – für die beteiligten Parteien – hohen Kosten einer solchen Umfrage sehr selten vor.
Problematisch ist nun, dass die Rechtssprechung des BGH und die des EuGH in Bezug auf das Verbraucherleitbild weit auseinander gehen:
- der BGH geht von einem „Durchschnittsverbraucher aus, die eine Werbeaussage nur flüchtig, oberflächlich und unkritisch wahrnimmt“. Fühlen sich bereits 15 % der befragten Personen von einer geschäftlichen Handlung in die Irre geführt, so gilt diese geschäftliche Handlung lt BGH als irreführend.
- der EuGH setzt hier deutlich höhere Maßstäbe. Er spricht vom „aufmerksamen, verständigen und durchschnittlichen informierten Verbraucher“. Erst wenn sich 50 % der befragten Personen in die Irre geführt fühlen, wird die geschäftliche Handlung vom EuGH als irreführend i.S.d. § 5 UWG angesehen.
In letzter Zeit ist zu beobachten, dass sich der BGH bei seinen Vorstellungen über das Verbraucherleitbild immer mehr an den Vorstellungen des EuGH richtet. Das bedeutet in erster Linie, dass einer geschäftliche Handlung schwerer eine Irreführung nachgesagt werden kann. Andererseits begrüße ich die Vorstellungen des EuGH, wonach dem Verbraucher mehr Selbstverantwortung übertragen wird.