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Artikel getaggt mit ‘Irreführung’

Klausurenphase 2009/2010 – Ferien!

18. Februar 2010 Hinterlasse einen Kommentar

So, hiermit ist meine Klausurenphase für das Wintersemester 2009/2010 nun offiziell beendet.

Kurze Bilanz: 7 Klausuren, 1 mündliche Prüfung, 2 Vorträge, 1 Projektarbeit. Im Durchschnitt dürfte das mehr gewesen sein, als bisher in den anderen Semestern war und in den kommenden Semester sein wird.

Nun darf ich mich vermutlich glücklich schätzen, bis April frei zu haben. Ich denke, ich werde die freie Zeit genießen – aber auch nutzen, um einiges von dem zu schaffen, was ich mir vorgenommen habe:

  • Die höchste Priorität wird wohl eine Hausarbeit in “Wettbewerbs- und Kartellrecht” genießen. Hier werde ich mich speziell mit der “irreführenden geschäftlichen Handlung” (siehe hier) befassen.
  • Weil ich 2 Klausuren “geschoben” habe, werde ich mich in den Ferien nochmals mit “Wirtschaftsprivatrecht II” und “Makrokönomie” beschäftigen. Eine gute Vorarbeit lässt die Fächer dann während des nächstes Semesters hoffentlich stressfreier überstehen.
  • Nachdem die Idee in meinem Kopf nun bereits einige Wochen gereift ist, werde ich mich u.a. voll und ganz dem Blog-Umzug (siehe hier und dort) widmen können. Details hierzu werde ich früh genug bekannt geben…

In diesem Sinne: Ich wünsche allen anderen Ferienkindern eine schöne Zeit!

Kategorien:Studentenleben

Identitätsverwirrung bei Twitter-Account (Fall “Mannheim”)

24. Januar 2010 Hinterlasse einen Kommentar

Dass bei der Benutzung von Domains darauf zu achten ist, dass keine Markenrechte anderer verletzt werden, sollte bekannt und nachvollziehbar sein. Bereits hier habe ich über die Problematik berichtet, die sicher nun ergeben kann, wenn man sich als Domain einen Städtenamen registrieren lässt. Im Fall “augsburgr.de” hat man (soweit ich weiß) letztendlich zwar von einer strafbewährten Unterlassungserklärung o.ä. abgesehen, was jedoch nicht bedeutet, dass eine Stadt ihre Namensrechte nicht prinzipiell durchsetzen kann.

Nun ist erstmal ein Fall bekannt geworden, in dem ein Twitter-User (twitter.com/Mannheim) wegen der Nutzung des Namens “Mannheim” zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert wurde. Im Schreiben der Stadt Mannheim ist zu lesen, dass sich auf das der Stadt zustehende Namensrecht beruft (gem. § 12 BGB iVm § 5 der Baden-Württembergischen Gemeindeordnung) und zugleich auf die sog. “heidelberg.de-Rechtsprechung” (LG Mannheim, NJW 1996, S. 2736f oder Urteil im Volltext) verweist.

Ob der Name des Accounts “Mannheim” zu einer – wie von der Stadt Mannheim behaupteten – Identitätsverwirrung führt, bleibt nun fraglich. Prinzipell ist davon auszugehen, welche Erwartungen ein Nutzer/Besucher an den Namen eines Twitter-Account hat. Da es in Twitter und anderen Social Networks genügend “Fake-Profile” gibt, sollte die allgemeines Erwartungshaltung gegenüber den Namen eines Accounts eigentlich gering sein. Für eine Identitätsverwirrung spricht nun jedoch, dass es etliche Städt und Gemeinden gibt, die aktiv versuchen, sich öffentlich über Twitter darzustellen. Je nachdem, welcher Gesamteindruck dieses Twitter-Profil nun hinterlässt, könnte es zu einer Verwechslung kommen. Das heißt aber auch, dass eine Verwechslung (bzw Identitätsverwirrung) dann ausgeschlossen werden sollte, wenn der Gesamteindruck des Profils nicht darauf schließen lässt, dass es sich um den öffentlichen Account der Stadt Mannheim handelt. Eine Abgrenzung sollte also im Einzelfall erfolgen.

Spannend bleibt nun sicherlich, wie sich der Sachverhalt weiter entwickelt.

Weitere Informationen:

Artikel auf anderen Blawgs:

Kategorien:Medienrecht

Die irreführende geschäftliche Handlung – eine Einführung

25. Dezember 2009 Hinterlasse einen Kommentar

Zum 30.12.2008 trat der neue § 5 UWG in Kraft (siehe Regierungsentwurf zum UWGÄndG). Der deutsche Gesetzgeber kam damit seiner Umsetzungspflicht aus der „EU-Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken“ (UGP-Richtline) nach.

Eine Gegenüberstellung des alten und des neuen § 5 UWG findet man hier.

Der § 5 UWG (Irreführende geschäftliche Handlung) hat die Aufgabe, irreführende geschäftliche Handlungen zu bekämpfen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, Verbraucher  oder sonstiger Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen.

Hierunter fallen nicht nur Handlungen, die vor Geschäftsabschluss gemacht werden (wie man es typischerweise aus der Werbung kennt), sondern auch Handlungen, die während und nach Geschäftsabschluss stattfinden. Diese Änderung bringt auch ein wenig den neuen Leitgedanken des UWG zum Ausdruck. Geschützt werden soll nicht mehr nur vor unlauterer Werbung (Handlungen, die vor Geschäftsabschluss stattfinden), sondern generell vor unlauteren geschäftlichen Handlungen.

Struktur des § 5 UWG – Verbindung zu § 3 UWG

Die irreführende Geschäftliche Handlung gem § 5 UWG stellt eine Fallgruppe des nach § 3 UWG verbotenen unlauteren Wettbewerbs dar.

§ 5 Abs. 1 Satz 1 bringt diesen Umstand wie folgt zum Ausdruck:

    • Unlautere geschäftliche Handlungen sind gem. § 3 UWG unzulässig.
    • Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 UWG)
    • eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben (…) enthält(§ 5 Abs. 1 Satz 2 UWG)

      Tatbestandsmerkmale des § 5 UWG

      Nach Absatz 1 Satz 2 (1. Alternative) ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält. Hieraus ergibt sich also ein Wahrheitsgebot, welches es dem Unternehmer untersagt, den Kunden bei der Kaufentscheidung durch unwahre Angaben in die Irre zu führen. Unerheblich ist hierbei, ob es sich um eine „dreiste“ Lüge oder eine irrtümliche Falschangabe handelt.

      Weiter ist eine geschäftliche Handlung gemäß Absatz 1 Satz 2 (2. Alternative) irreführend, wenn sie sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die in Nr. 1 bis Nr. 7 aufgeführten Umstände enthält. Wichtig ist, dass es sich bei den in Nr. 1 bis Nr. 7 aufgezählten Umständen lediglich um Beispiele, also keine enumerative, abschließende Aufzählung von Tatbestandsmerkmalen handelt.

      Absatz 2 regelt die Irreführung durch Verwechslungsgefahr.

      In Absatz 3 werden weitere Angaben iSd § 5 Abs. 1 Satz 2 aufgezählt.

      Der Absatz 4 bescheibt die mögliche Irreführung durch die Herabsetzung von Preisen in der Werbung. Hierbei geht es vor allem um solche Fälle, in denen mit der Herabsetzung eines Preises (also der Gegenübestellung der eigenen Alt- & Neupreises) geworben wird und der alte Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit (oder überhaupt nicht) gefordert worden ist. Eine Gegenüberstellung des Alt- & Neupreises ist hierfür jedoch nicht einmal zwingend erforderlich. Selbst Aussagen wie „Jetzt nur …“ suggerieren beim Verbraucher ebenfalls den Anschein, dass der Preis herabgesetzt wurde. Es geht also allein um die Erweckung des Anscheins, dass der Preis herabgesetzt wurde.

      Der Zeitraum, über den der Werbende den Altpreis gefordert haben muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der jeweiligen Warenart, der Verhältnisse des Betriebs und der Wettbewerbssituation.

      Die Beweislast bei Streitigkeiten, ob und wie lange der alte Preis gefordert wurde, hat derjenige zu tragen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat – also idR der Verkäufer (§ 4 Satz 2 UWG). Diese Regelung soll es dem Verbraucher/Kunden erleichtern, gegen eine unlautere Preisherabsetzung vorzugehen (ohne die Beweislast tragen zu müssen), denn idR  müsste er sonst in der Vergangenheit „forschen“, über welche Zeiträume die jeweiligen Preise gegolten haben.
      Kategorien:Wettbewerbsrecht

      Angaben i.S.d. 5 UWG

      25. Dezember 2009 Hinterlasse einen Kommentar

      In § 5 Abs. 1 Satz 2 ist die Rede von sog. „Angaben“, die unter bestimmten Voraussetzungen irreführend sein können.

      Der Begriff der Angaben ist weit auszulegen. Gemeint sind vor allem Tatsachenbehauptungen – also Behauptungen, denen grds die Nachprüfbarkeit als Beweis offensteht (reine Werteurteile bzw. Meiungsäußerungen sind keine Angaben i.S.d. § 5 UWG).

      Weiter gehören zu den Angaben Äußerungen, die für den Kaufentschluss des  potenziellen Kunden von wesentlicher Bedeutung sind (also keine bloßen Kaufappe oder nichtssagende Anpreisungen).

      Unter bestimmten Umständen können sogar Symbole und Zeichen Angaben iSd § 5Abs. 1 Satz 2 UWG sein -  nämlich dann, wenn das relevante Publikum einen gewissen Informationsgehalt mit dem jeweiligen Symbol/Zeichen verbindet. So kann beispielsweise der Abdruck des ärztlichen Schlangensymbols auf einem kosmetischen Produkt den Verbraucher dahingehend in die irreführen, dass dieser das Produkt für „ärztlich empfohlen“ o.ä. hält.

      Kategorien:Wettbewerbsrecht

      Irreführung i.S.d. § 5 UWG

      25. Dezember 2009 Hinterlasse einen Kommentar

      Eine geschäftliche Handlung i.S.d § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG ist dann irreführend, wenn sie dazu geeignet ist, bei einem nicht unerheblichen Teil des betroffenen Verkehrskreises über das Angebot Fehlvorstellungen von maßgeblicher Bedeutung für den Kaufentschluss hervorzurufen.

      Bei der Beurteilung der irreführenden Angabe ist demnach immer vom jeweiligen Standpunkt der angesprochenen Verkehrskreise (Empfänger der Botschaft) auszugehen. Richtet sich die Aussage also beispielsweise an eine spezielle Empfänger-Gruppe wie zB „Schüler“ (bestes Beispiel: schülerVZ) so sind deren Vorstellungen und Verständnis maßgeblich.

      An dieser Stelle wird auf das sog. Verbraucherleitbild zurückgegriffen. In der Rechtssprechung wurden Grundsätze ermittelt, wie hoch der Anteil der irregeführten Personen innerhalb einer befragten Personengruppe sein muss, damit die untersuchte Angabe als „irreführend“ gilt.

      Kann vom Gericht aufgrund fehlender Sachkunde keine Beurteilung über die Standpunkte eines Verkehrskreises abgegeben werden, werden diese Informationen mittels Umfragegutachten von Meinungsforschungsinstituten eingeholt. In der Praxis kommt dies jedoch aufgund der – für die beteiligten Parteien – hohen Kosten einer solchen Umfrage sehr selten vor.

      Problematisch ist nun, dass die Rechtssprechung des BGH und die des EuGH in Bezug auf das Verbraucherleitbild weit auseinander gehen:

      • der BGH geht von einem „Durchschnittsverbraucher aus, die eine Werbeaussage nur flüchtig, oberflächlich und unkritisch wahrnimmt“. Fühlen sich bereits 15 % der befragten Personen von einer geschäftlichen Handlung in die Irre geführt, so gilt diese geschäftliche Handlung lt BGH als irreführend.
      • der EuGH setzt hier deutlich höhere Maßstäbe. Er spricht vom „aufmerksamen, verständigen und durchschnittlichen informierten Verbraucher“. Erst wenn sich 50 % der befragten Personen in die Irre geführt fühlen, wird die geschäftliche Handlung vom EuGH als irreführend i.S.d. § 5 UWG angesehen.

      In letzter Zeit ist zu beobachten, dass sich der BGH bei seinen Vorstellungen über das Verbraucherleitbild immer mehr an den Vorstellungen des EuGH richtet. Das bedeutet in erster Linie, dass einer geschäftliche Handlung schwerer eine Irreführung nachgesagt werden kann. Andererseits begrüße ich die Vorstellungen des EuGH, wonach dem Verbraucher mehr Selbstverantwortung übertragen wird.

      Kategorien:Wettbewerbsrecht
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