Mit der morgigen Klausur in “Tarifvertragsrecht” nähert sich auch das Ende meiner Klausurenphase.
Nichts desto trotz arbeite ich gerade noch einmal die wichtigsten tarifvertragsrechtlichen Themen durch. Für einen guten Überblick möchte ich an dieser Stelle einige Ausarbeitungen meines Kommilitonen empfehlen:
So…und nachdem ich mich nun noch die nächsten 2 Stunden mit dem Lernen befassen werde, freue ich mich auch schon auf den vorverlegten “Semesterferien-Umtrunk“ heute Abend!
Am 01. April 2009 erregte ein Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin (35 BV 17008/08) das Aufsehen in Öffentlichkeit und vielmehr der Fachwelt. Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) wurde vom AG Berlin als nicht tariffähig erklärt. Erläuterungen zum Inhalt des Beschlusses können u.a. hier nachgelesen werden.
Mit Beschluss des LAG Berlin/Brandenburg vom 07.12.2009 wurde nun der Beschluss des AG hinsichtlich der Tarifunfähigkeit bestätigt. Weiter wird jedoch nun vom LAG angenommen, dass die Mitgliedsgewerkschaften der CGZP – die Christliche Gewerkschaft Metall (CGM), die Gewerkschaft öffentlicher Dienst und Dienstleistungen (GÖD), die Christliche Gewerkschaft Postservice und Telekommunikation (CGPT) und der Deutsche Handels- und Industrieangestelltenverband (DHV) – eine Regelungskompetenz ihrer Zeitarbeitnehmer nur hinsichtlich ihrer eigenen Branchenazuständigkeit haben. Eine Gesamtzuständigkeit für die Zeitarbeitsbranche soll nicht gegeben sein. Für die Zeitarbeitsbranche geht das LAG von einer Tarifzuständigkeit durch die Gewerkschaft ver.di aus.
Heute ist nun bekannt geworden, dass die CGZP Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des LAG eingelegt hat. Begründet wurde dies seitens der CGZP damit, dass die vom LAG bei der Beurteilung der Tariffähigkeit angewendeten Prüfungsmaßstäbe nicht denen der Arbeitsrechtssprechung entspräche.
Wenn das BAG nun die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt, könnte dies u.U. weitreichende Folgen für diejenigen Unternehmen haben, die Tarifverträge mit der CGZP abgeschlossen haben. Nach dem sog. “equal-pay-Gebot” dürfen Arbeitnehmer eines Zeitarbeitsunternehmens nicht schlechter bezahlt werden, als die fest angestellten Arbeitnehmer im jeweiligen Unternehmen. Eine Abweichung von dieser Regelung ist nur dann möglich, wenn ein Tarifvertrag zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Gewerkschaft abweichendes regelt.
Angenommen ein Unternehmen der Zeitarbeitsbranche hat nun mit der CGZP einen Tarifvertrag abgeschlossen, der niedrigere Vergütungen für die Beschäftigten zulässt. Wenn dieser Tarifvertrag nun nachträglich (aufgrund der Tarifunfähigkeit der CGZP) nichtig wird, müsste das Zeitarbeitsunternehmen einen nachträglichen Vergütungsausgleich treffen. Je nach größe des Unternehmens und Differenz der durch TV geregelten Vergütung der, die eigentlich hätte gezahlt werden müssen, könnte dies für Unternehmen mit massiven finanziellen Belastungen verbunden sein.
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