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Archiv für die Kategorie ‘Recht lustig’

Medienrecht Basics (Video)

8. Februar 2010 Hinterlasse einen Kommentar

Weniger Off-Topic aber dafür ganz witzig… Ich könnte als Klausurvorbereitung natürlich anfangen, die Lyrics zu lernen…aber ich könnte es genauso gut auch bleiben lassen.

In diesem Sinne viel Spaß beim mitsingen:

Dieser Blick sagt alles…

8. Februar 2010 Hinterlasse einen Kommentar

…und ungefähr so werde ich schauen, wenn meine Note in Mikroökonomie bekannt gegeben wird…

Kategorien:Off-Topic, Recht lustig

Auf die Plätze, fertig, fremdschämen!

26. Januar 2010 Hinterlasse einen Kommentar

Meine Damen und Herren, darf ich vorstellen: Herr Oettinger, unser neuer EU-Kommisar!

Tja, was soll man dazu sagen? Mein Englisch ist auch nicht perfekt…aber ich bin ja auch (noch) kein EU-Kommisar :-)

Update

Anscheinend wurd nun sogar Oettinger’s mögliches Redemanuskript veröffentlicht. Sehr amüsant! :-)

saschalobo.com - Oettingers Redemanuskript

Quelle: saschalobo.com – Oettingers Redemanuskript

Kategorien:Recht lustig

Ablenkung

23. Januar 2010 Hinterlasse einen Kommentar

Samstag abend -  ich lerne für meine Klausur Finanzierung und Investition.  Im Internet wollte ich mich noch einmal zu den Themen “Cashflow”, “(Net) Working Capital” und “(Net) Present Value” belesen. “Hängen geblieben” bin ich dann auf ControllingPortal.de, wo diese Themen sehr anschaulich erklärt werden.

Um nun auf den Punkt zu kommen: Abgelenkt hat ich mich schließlich die Sparte “Humor” auf der Seite. Kleine Kostprobe:

Ein Mathematiker, ein Theologe und ein Controller bewerben sich um eine Controllingstelle in einem Konzern. Nachdem sie alle Hürden überwunden haben, werden sie zu einem letzten Vorstellungsgespräch mit dem Vorstandsvorsitzenden eingeladen. Der Vorstandsvorsitzende bittet zunächst den Mathematiker herein und stellt ihm die Frage: “Was ist zwei plus drei?” Der Mathematiker begibt sich zum Flipchart, leitet dort das Ergebnis nach allen Regeln der mathematische Kunst ab und kommt zu dem Ergebnis: fünf. Der Manager bedankt sich für die Ableitung und bittet nun den Theologen herein. Nachdem er die Frage vernommen hatte, begibt er sich zum Flipchart und leitet dort anhand der Bibel das Ergebnis ab. Er kommt zu dem Schluss, dass es “gut” vier und “knapp” sechs sein müssen und legt sich schließlich auf fünf fest. Der Vorstandsvorsitzende ist sichtlich beeindruckt. Er bedankt sich und bittet zuletzt den Controller herein. Als der Controller die Frage vernommen hat, stürzt er zu den Fenstern, schließt sie und verdunkelt den Raum. Dann geht er zum Manager, beugt sich zu ihm herab und fragt dezent: “Was soll den herauskommen?” – Er hat den Job bekommen.

Fundort: www.ControllingPortal.de
Ursprüngliche Quelle: Uni-Jena WiWi StudentenSeiten

Wenn eine Abmahnung zur großen Lachnummer wird

22. Januar 2010 Hinterlasse einen Kommentar

Über Abmahnungen können vermutlich die wenigsten lachen. Dass eine Abmahnung sich im nachhinein aber auch mal als ganz große Lachnummer herausstellen kann, zeigt dieser Beitrag:

Witzabmahnung von komsa an 100partnerprogramme.de” (+ Fortsetzung: “Die komsa-Abmahnung – 24 Stunden später“)

Dass sich diese Geschichte nun vermutlich weniger gut auf das Image des umschriebenen Unternehmens auswirkt, kann man schon erahnen. Über Twitter verbreitet sich die Story mehr als rasant und selbst auf Spiegel Online wurde von diesem Fall berichtet.

Viel Spaß beim Schmunzeln! :-)

Kategorien:Recht lustig

Festschrift für Prof. Dr. jur. Dr. hc. mult. Chuck Norris, LL.M.

27. Dezember 2009 Hinterlasse einen Kommentar

Nun gibt es sie endlich: Eine Festschrift, in der die herausragenden juristischen Leistungen von Professor Chuck Norris gewürdigt werden. :-)

Nachzulesen  hier auf  Juraexamen.info. Viel Spaß!

Kategorien:Off-Topic, Recht lustig

Frohe Weihnachten

24. Dezember 2009 Hinterlasse einen Kommentar

Ich wünsche allen Leserinnen und Leser ein fröhliches, besinnliches und vor allem erholsames Weihnachtsfest!

Stick Up

Kategorien:Off-Topic, Recht lustig

Elsa-Adventskalender – Tür 24

24. Dezember 2009 Hinterlasse einen Kommentar

AG Mönchengladbach, Urteil vom 25.04.1991, Az: 5a C 106/91
Die Unterbringung in einem mit zwei Einzelbetten statt eines Doppelbetts ausgestatteten Ferienhotelzimmer und ein aufgrund dieses Umstands unharmonischer Intimverkehr während der Dauer des Urlaubs stellen nicht ohne weiteres einen zur Herabsetzung des Reisepreises berechtigenden Mangel dar.

Zum Sachverhalt

Der Kl. hatte bei der Bekl. für sich und seine Lebensgefährtin eine Urlaubsreise nach Menorca gebucht. Geschuldet war die Unterbringung in einem Doppelzimmer mit Doppelbett.
Der Kl. trug vor, nach der Ankunft habe er feststellen müssen, daß es in dem ihm zugewiesenen Zimmer kein Doppelbett gegeben habe, sondern zwei separate Einzelbetten, die nicht miteinander verbunden gewesen seien. Bereits in der ersten Nacht habe er feststellen müssen, daß er hierdurch in seinen Schlaf- und Beischlafgewohnheiten empfindlich beeinträchtigt worden sei. Ein “friedliches und harmonisches Einschlaf- und Beischlaferlebnis” sei während der gesamten 14tägigen Urlaubszeit nicht zustandegekommen, weil die Einzelbetten, die zudem noch auf rutschigen Fliesen gestanden hätten, bei jeder kleinsten Bewegung mittig auseinandergegangen seien. Ein harmonischer Intimverkehr sei deshalb nahezu völlig verhindert worden. Der Kl. verlangte Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 20 % des Reisepreises von 3078 DM. Der erhoffte Erholungswert, die Entspannung und die ersehnte Harmonie mit seiner Lebensgefährtin sei erheblich beeinträchtigt gewesen. Dies habe bei ihm und bei seiner Lebensgefährtin zu Verdrossenheit, Unzufriedenheit und auch Ärger geführt. Der Erholungswert habe darunter erheblich gelitten.
Die Bekl. bat um Klageabweisung. Sie meinte, die Klage könne nicht ernst gemeint sein.

Aus den Gründen

Das AG Mönchengladbach folgte dem Begehren der Bekl. Die Klage ist zulässig. Der Bekl. ist zuzugeben, daß hier leicht der Eindruck entstehen könnte, die Klage sei nicht ernst gemeint. Die Zivilprozeßordnung sieht allerdings einen derartigen Fall nicht vor, so daß es hierfür auch keine gesetzlich vorgesehenen Konsequenzen gibt.
Die Klage ist aber jedenfalls in der Sache nicht begründet.
Der Kl. hat nicht näher dargelegt, welche besonderen Beischlafgewohnheiten er hat, die festverbundene Doppelbetten voraussetzen. Dieser Punkt brauchte allerdings nicht aufgeklärt zu werden, denn es kommt hier nicht auf spezielle Gewohnheiten des Kl. an, sondern darauf, ob die Betten für einen durchschnittlichen Reisenden ungeeignet sind.
Dies ist nicht der Fall. Dem Gericht sind mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können, und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten. Es ist also ganz und gar nicht so, daß der Kl. seinen Urlaub ganz ohne das von ihm besonders angestrebte Intimleben hätte verbringen müssen.
Aber selbst wenn man dem Kl. seine bestimmten Beischlafpraktiken zugesteht, die ein festverbundenes Doppelbett voraussetzen, liegt kein Reisemangel vor, denn der Mangel wäre mit wenigen Handgriffen selbst zu beseitigen gewesen. Wenn ein Mangel nämlich leicht abgestellt werden kann, dann ist dies auch dem Reisenden selbst zuzumuten mit der Folge, daß sich der Reisepreis nicht mindert und daß auch Schadensersatzansprüche nicht bestehen.
Der Kl. hat ein Foto der Betten vorgelegt. Auf diesem Foto ist zu erkennen, daß die Matratzen auf einem stabilen Rahmen liegen, der offensichtlich aus Metall ist. Es hätte nur weniger Handgriffe bedurft und wäre in wenigen Minuten zu erledigen gewesen, die beiden Metallrahmen durch eine feste Schnur miteinander zu verbinden. Es mag nun sein, daß der Kl. etwas derartiges nicht dabei hatte. Eine Schnur ist aber für wenig Geld schnell zu besorgen. Bis zur Beschaffung dieser Schnur hätte sich der Kl. beispielsweise seines Hosengürtels bedienen können, denn dieser wurde in seiner ursprünglichen Funktion in dem Augenblick sicher nicht benötigt.

NJW 1995, 884

Quelle: Adventskalender von ELSA-Berlin e.V.

Kategorien:Recht lustig

Elsa-Adventskalender – Tür 23

23. Dezember 2009 Hinterlasse einen Kommentar

aus einer Urteilsbegründung des LG München

Kunststoff-Fenster mögen zahlreiche Vorteile haben, insbesondere in bezug auf Wartung und Pflege – Holz hat den Vorteil, nicht aus Kunststoff zu sein.

Quelle: Adventskalender von ELSA-Berlin e.V.

Kategorien:Recht lustig

Elsa-Adventskalender – Tür 22

22. Dezember 2009 Hinterlasse einen Kommentar

AG Bad Mergentheim, Beschluß vom 19.12.1996, Az: 1 F 143/95

Leitsätze (der NJW-Redaktion)

1. Gehört zum Hausrat ein Haustier, muß bei der gerichtlichen Zuweisungsentschiedung der Rechtsgedanke des § 90 a BGB berücktsichtigt werden.
2. Es ist rechtlich zulässig, im Rahmen der Hausratsteilungsentscheidung dem Ehegatten, der den Hund nicht erhalten hat, das Recht einzuräumen, mit dem Hund zu bestimmten Zeiten zusammenzusein.

Zum Sachverhalt

Die Parteien, die miteinander verheiratet waren, deren Ehe aber schon im Jahre 1994 rechtskräftig geschieden worden ist, streiten um die Verteilung ihres Hausrats, der Kern ihres Streits bezieht sich aber ausschließlich auf den Hund W. Bei diesem Hund handelt es sich um einen Pudel im Alter von jetzt rund zehn Jahren, den die Parteien einst als Welpen bekommen haben und der, als sie sich im November 1993 trennten, zusammen mit zwei weiteren Hunden bei der Ag. blieb. Bei seinem Auszug nahm der Ast. eine Reihe von Gegenständen und Geräten mit, so Besteck, Geschirr, Werkzeuge, eine Modelleisenbahn u.a.; der größere Teil des Hausrats aber bleib bei der Ag. zurück. Beide Parteien sahen bis zu diesem Verfahren keinerlei Notwendigkeit, eine weitergehende Hausratsverteilung vorzunehmen, beide begnügten sich mit der Benützung der von ihnen mitgenommenen bzw. der bei ihnen verbliebenen Gegenstände; Forderungen auf weitere Hausratsverteilungen wurden nicht gestellt. Erst mit dem am 17.10.1995 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Ast. beantragt, ihm den Hund W zuzuweisen. Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 11.04.1996 war ausschließlich die Zuweisung bzw. der Verbleib des Hundes W. An deren Ende schlossen die Parteien – trotz des rechtlichen Hinweises, ein Hausratsverfahren bezüglich eines einzelnen Hausratsgegenstands sei nicht zulässig – den folgenden Vergleich:
“Der Ast. hat das Recht, den Hund W, der sich bei der Ag. befindet, zweimal monatlich zu sich zu nehmen, um mit ihm zusammen zu sein und auch spazieren zu gehen. Die Begegnungen zwischen dem Ast. und dem Hund finden jeweils am 1. und 3. Donnerstag eines jeden Monats in der Zeit von 14-17 Uhr statt.” Aufgrund eines gewährten Widerrufsvorbehalts hat die Ag. diesen Vergleich fristgerecht widerrufen.
Sie ist der Meinung, bei der Ausübung eines “Umgangsrechts” des Ast. mit dem Hund W müsse sich W in seinen Bezugspersonen hin- und hergerissen vorkommen, sie können darum den Vergleich nicht erfüllen; statt dessen biete sie an, daß der Ast. den bei ihr ebenfalls befindlichen Hund L auf Dauer erhalte. In der mündlichen Verhandlung vom 24.10.1996 hat das Gericht die Sach- und Rechtslage nochmals eingehend erörtert. Außerdem ist in diesem Termin als tiermedizinischer Sachverständiger S, Tierarzt beim Veterinäramt des Landratsamts, zur Frage gehört worden, welche tierpsychologischen Auswirkungen eine Regelung, wie sie im widerrufenen Vergleich vom 11.4.1996 vorgesehen war, auf den Hund W hätte. Dabei hat der Sachverständige u.a. ausgeführt, tierpsychologische Schwierigkeiten bei der Erfüllung der ursprünglich gefundenen einvernehmlichen Regelung könne es für den Hund eindeutig nicht geben. Wichtig für das Wohlbefinden des Hundes seien die Bezugspersonen und sein Heim, in dem er zu Hause sei; gegen ein stundenweises Zusammensein des Hundes mit dem Ast. bestünden keine Bedenken; bedenklich wäre nur, wenn der Hund, der jetzt an sein Heim und an die anderen beiden Hunde gewöhnt sei, einen dauernden Ortswechsel vornehmen müßte. Im übrigen erwies es sich in der mündlichen Verhandlung, daß der Hund W, nachdem er von der Leine genommen war, sich sofort zielstrebig zum Ast. begab, sich von diesem bereitwillig auf den Schoß nehmen ließ und dort deutliche Zeichen des Wohlgefallens von sich gab; z.B. leckte er das Gesicht des Ast. mehrfach ab. Der Sachverständige führte aus, daß der Hund nach wie vor beide Parteien als Bezugspersonen anerkenne, und daß er beide Parteien möge. Der Ast. brachte zum Ausdruck, er sei bereit, auf alle Hausratsausgleichsforderungen dann zu verzichten, wenn er das am 11.4.1996 vereinbarte Umgangsrecht mit dem Hund erhalte. Der Ast. beantragte hilfsweise, ihm ein Umgangsrecht, so wie es im Vergleich vom 11.4.1996 vorgesehen war, zuzubilligen.
Das AG – FamG – hat die beiderseitigen Anträge auf Teilung des Hausrats zurückgewiesen und dem Ast. gestattet, am 1. und 3. Donnerstag von 14-17 Uhr mit W spazierenzugehen.

Aus den Gründen

B. Abgesehen von einer notwendig erscheinenden Entscheidung bezüglich des Hundes W war eine Hausratsverteilung nicht durchzuführen:
a) Festzustellen ist, daß die auf Verteilung des Hausrats gerichteten Anträge der Parteien, die im Schriftsatz der Ag. vom 10.5.1996 und im Schirftsatz des Ast. vom 10.6.1996 enthalten sind, erkennbar dadurch ausgelöst worden sind, daß der Ast. zunächst die Zuweisung allein des Hundes W begehrt hatte, und dann der im Termin vom 11.4.1996 geschlossene Vergleich gescheitert war. Zutreffenderweise hatte die Ag. anfänglich darauf hingewiesen, daß die Einleitung eines Hausratsverfahrens allein wegen eines zum Hausrat gehörenden Gegenstandes, hier eines Haustiers, nicht zulässig war; gleichwohl hatte sich das Gericht zur Wiederherstellung und Aufrechterhaltung des Rechtsfriedens berechtigt und verpflichtet gesehen, mit den Parteien und ihren Vertretern mündlich zu verhandeln.
[...]
Aus allem folgt, daß die Parteien offensichtlich bis zum Wunsch des Ast., allein den Hund W zu erhalten, selbst davon ausgingen, daß der Hausrat endgültig verteilt war, und daß es ihnen im Grunde nur darum geht, Ansprüche auf diesen Hund durchzusetzen oder zu vereiteln. Unter diesen Umständen fehlt es bereits am Rechtsschutzbedürfnis für die beiderseitigen Anträge. Sie sind damit unzulässig.
b) Die Anträge wären aber auch unbegründet, weil sich bereits aus den Anträgen selbst ergibt, in welcher Weise der Hausrat – abgesehen vom Hund W – verteilt ist, und daß diese von den Parteien selbst damit vorgenommene Verteilung ausgewogen, zweckmäßig und gerecht erscheint. Für eine gerichtliche Verteilung ist darum kein Raum mehr (§ 8 der HausratsVO).
3. Was nun den Hund W betrifft, so ist davon auszugehen, daß er als Haustier dem Hausrat zuzurechnen ist (Lit.). An dieser Rechtslage hat sich auch durch § 90 a BGB, der durch Gesetz vom 20.8.1990 eingefügt worden ist, nicht geändert; zwar ist dort bestimmt, daß Tiere keine Sachen sind, gleichzeitig aber ist dort festgelegt, daß für Tiere die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Eine anderslautende Bestimmung aber fehlt in der Hausratsverordnung.
Jedoch kann die für den Hund W zu treffene Lösung nicht ohne Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 90 a BGB gefunden werden, wonach Tiere von der Rechtsordnung als Mitgeschöpfe anerkannt worden sind. Das bedeutet, daß über sie, anders als es bei leb- und gefühllosen Gegenständen möglich wäre, nicht ohne Rücksicht auf ihr Wesen und ihre Gefühle verfügt werden kann. Das Gericht hatte also die tierpsychologischen Ausführungen des Sachverständigen S zu beachten, wonach dem an seine jetzige örtliche und “familiere” Umgebung gewöhnten Hund ein ständiger Ortswechsel nicht zuzumuten ist, wonach aber ein stundenweises Zusammensein dieses Hundes mit dem Ast. bedenkenfrei möglich ist, weil er auch den Ast. als Bezugsperson anerkennt.
Unter Respektierung des in § 90 a BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens der Anerkennung des Hundes als eines Mitgeschöpfes und der daraus sich ergebenden zwingenden Folge eines Verbots, mit diesem Mitgeschöpf völlig willkürlich umzugehen, kann darum der Antrag das Ast., ihm den Hund für dauernd zuzuweisen, keinen Erfolg haben. Das Gericht ist sich sicher, daß der Ast. diese Rechtsfolge versteht, denn im Verfahren ist hinreichend deutlich geworden – zuletzt im Hilfsantrag des Ast. -, daß er die Verwurzelung des Hundes W im Haushalt der Ag. respektiert.
Entsprechend dem Hilfsantrag aber ist dem Ast. zuzubilligen, daß er in der Weise mit diesem Pudel zusammensein kann, wie dies bereits in dem später widerrufenen Vergleich vom 11.4.1996 vereinbart worden war. Diese “Umgangsregelung”, die hier einer Umgangsregelung nachgebildet ist, wie sie sonst bei Kindern angewendet wird, erscheint billig und angemessen, sie schadet nach den Ausführungen des Sachverständigen dem Hunde und seinem Wohlbefinden nicht, sie ist vielmehr sogar nach den Beobachtungen, die in der mündlichen Verhandlung vom 24.10.1996 gemacht werden konnten, und bei denen der Hund freudig auf den Ast. zuging, durchaus geeignet, das weitere Wohlbefinden des Hundes zu fördern. Das bedeutet, daß dem Hilfsantrag des Ast. der Erfolg nicht versagt werden konnte.
Durch die Lösung werden die Rechte der Ag. in keiner Weise unziemlich beeinträchtigt, bleibt ihr doch W, von der monatlich zweimal dreistündigen Abwesenheit abgesehen, ungeschmälert erhalten, wozu noch der Umstand kommt, daß weiter noch zwei Hunde bei ihr leben. Zu einer anderen Beurteilung führt auch das Gegenangebot der Ag. nicht, dem Ast. den Hund L ganz zu überlassen. Zum einen scheint der Ast. zu diesem Hund selbst kein besonderes Verhältnis zu haben, zum anderen spräche auch zugunsten dieses Hundes die Darstellung des tiermedizinischen Sachverständigen, wonach ein dauernder Ortswechsel für den Hund tierpsychologische Probleme machen würde.
Schließlich wird weiter darauf hingewiesen, daß der Wortlaut der Hausratsverordnung, der im § 8 von einer “Verteilung” des Hausrats ausgeht, die getroffene Lösung nicht ausschließt, weil – wie eingangs ausgeführt – bei Haustieren diese Bestimmung auch unter dem Rechtsgedanken des § 90 a BGB interpretiert werden muß, also unter Respektierung des Haustieres als eines lebenden Wesens.

NJW 1997, 3033

Quelle: Adventskalender von ELSA-Berlin e.V.

Kategorien:Recht lustig
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