Neues Skript: Medienrecht
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Weniger Off-Topic aber dafür ganz witzig… Ich könnte als Klausurvorbereitung natürlich anfangen, die Lyrics zu lernen…aber ich könnte es genauso gut auch bleiben lassen.
In diesem Sinne viel Spaß beim mitsingen:
Es folgt eine Liste mit Urteilen zum Medienrecht. Dargestellt werden soll die historische Entwicklung des Persönlichkeitsrechts.
Wenn Sie in diesem Zusammenhang noch weitere wichtige Urteile kennen, würde ich mich über einen entsprechenden Kommentar freuen und die Liste aktualisieren.
Dass bei der Benutzung von Domains darauf zu achten ist, dass keine Markenrechte anderer verletzt werden, sollte bekannt und nachvollziehbar sein. Bereits hier habe ich über die Problematik berichtet, die sicher nun ergeben kann, wenn man sich als Domain einen Städtenamen registrieren lässt. Im Fall “augsburgr.de” hat man (soweit ich weiß) letztendlich zwar von einer strafbewährten Unterlassungserklärung o.ä. abgesehen, was jedoch nicht bedeutet, dass eine Stadt ihre Namensrechte nicht prinzipiell durchsetzen kann.
Nun ist erstmal ein Fall bekannt geworden, in dem ein Twitter-User (twitter.com/Mannheim) wegen der Nutzung des Namens “Mannheim” zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert wurde. Im Schreiben der Stadt Mannheim ist zu lesen, dass sich auf das der Stadt zustehende Namensrecht beruft (gem. § 12 BGB iVm § 5 der Baden-Württembergischen Gemeindeordnung) und zugleich auf die sog. “heidelberg.de-Rechtsprechung” (LG Mannheim, NJW 1996, S. 2736f oder Urteil im Volltext) verweist.
Ob der Name des Accounts “Mannheim” zu einer – wie von der Stadt Mannheim behaupteten – Identitätsverwirrung führt, bleibt nun fraglich. Prinzipell ist davon auszugehen, welche Erwartungen ein Nutzer/Besucher an den Namen eines Twitter-Account hat. Da es in Twitter und anderen Social Networks genügend “Fake-Profile” gibt, sollte die allgemeines Erwartungshaltung gegenüber den Namen eines Accounts eigentlich gering sein. Für eine Identitätsverwirrung spricht nun jedoch, dass es etliche Städt und Gemeinden gibt, die aktiv versuchen, sich öffentlich über Twitter darzustellen. Je nachdem, welcher Gesamteindruck dieses Twitter-Profil nun hinterlässt, könnte es zu einer Verwechslung kommen. Das heißt aber auch, dass eine Verwechslung (bzw Identitätsverwirrung) dann ausgeschlossen werden sollte, wenn der Gesamteindruck des Profils nicht darauf schließen lässt, dass es sich um den öffentlichen Account der Stadt Mannheim handelt. Eine Abgrenzung sollte also im Einzelfall erfolgen.
Spannend bleibt nun sicherlich, wie sich der Sachverhalt weiter entwickelt.
Weitere Informationen:
Artikel auf anderen Blawgs:
Damit auf diesem Blog auch alles juristisch korrekt abläuft, habe ich erst einmal mein Impressum aktualisiert.
Ich muss zugeben, die Impressumspflicht mit all ihren Einzel- & Besonderheiten gehört nicht unbedingt zu den Dingen, von denen ich behaupten würde, mich damit gut auszukennen. Fragen wie “Was gehört ins Impressum?” oder “Kann ich allein schon aufgrund eines fehlerhaften Impressums abgemahnt werden?” oder “Bin ich mit meinem Blog Verfasser sog. journalistisch-redaktioneller Texte?” überkamen mich.
Nun ja, wie bei (fast) allem anderen gibt es auch für solche “Problemchen” eine Lösung: e-recht24.de bietet auf seiner Homepage einen Impressums-Generator an. Kostenlos, unkompliziert und anscheinend sicher.
Vielen Dank an das Team von e-recht.24.de! Jetzt kann ich die gewonnene Zeit – die ich ohne den Impressumsgenerator nicht gehabt hätte – dazu nutzen, meine Hausarbeit zum Thema “Irreführende Werbung – Wettbewerbs- & Kartellrecht” zu machen.
Vor zwei Tagen wurde u.a. hier über einen Fall berichtet, in dem ein junger Blogger aus Augsburg wegen Registriering der Domain www.augsburgr.de von der Stadt Augsburg abgemahnt und zur Zahlung von 1.890 € aufgefordert wurde.
Meiner Meinung nach ist die Vorgehensweise der Stadt Augsburg in diesem Fall als eine ziemliche Unverschämtheit zu betrachten (dies sieht der Verfasser dieses Beitrags vermutlich ähnlich). Kurz nach der Registrierung der Domain durch den 25. jährigen Augsburger wollte sich dieser – um späteren juristischen Auseinandersetzungen aus dem Weg zu gehen – eine schriftliche Einverständniserklärung der Stadt Augsburg einholen. Statt dem Einverständnis oder einer kurzen Mitteilung über die Untersagung des Einverständnisses flatterte dem Blogger direkt ein Brief vom Anwalt ins Haus. Trotz anschließender Kündigung der Domain wurde der junge Mann nun vom Anwalt abgemahnt und zur Zahlung von 1.890 € aufgefordert.
Dieser Sachverhalt machte gestern im Internet die große Runde und verursachte teils große Empörung. Weniger überraschend durfte ich dann heute lesen, dass die Stadt Augsburg bzw der Oberbürgermeister Kurt Gribl die Abmahnung fallen lässt und der Blogger nichts zahlen muss.
Prima. Den ganzen Ärger hätte man sich sparen können und vor allem hätte die Stadt Augsburg durch eine weniger aggressive Vorgehensweise vermieden, sich selbst in einem solch schlechten Lichte dastehen zu lassen.
Dies ist mal wieder ein gutes Beispiel dafür, dass Fairness und das Prinzip “Erst warnen, dann abmahnen” doch seine Vorteile haben kann – für beide Seiten.