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Die irreführende geschäftliche Handlung – eine Einführung

Zum 30.12.2008 trat der neue § 5 UWG in Kraft (siehe Regierungsentwurf zum UWGÄndG). Der deutsche Gesetzgeber kam damit seiner Umsetzungspflicht aus der „EU-Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken“ (UGP-Richtline) nach.

Eine Gegenüberstellung des alten und des neuen § 5 UWG findet man hier.

Der § 5 UWG (Irreführende geschäftliche Handlung) hat die Aufgabe, irreführende geschäftliche Handlungen zu bekämpfen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, Verbraucher  oder sonstiger Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen.

Hierunter fallen nicht nur Handlungen, die vor Geschäftsabschluss gemacht werden (wie man es typischerweise aus der Werbung kennt), sondern auch Handlungen, die während und nach Geschäftsabschluss stattfinden. Diese Änderung bringt auch ein wenig den neuen Leitgedanken des UWG zum Ausdruck. Geschützt werden soll nicht mehr nur vor unlauterer Werbung (Handlungen, die vor Geschäftsabschluss stattfinden), sondern generell vor unlauteren geschäftlichen Handlungen.

Struktur des § 5 UWG – Verbindung zu § 3 UWG

Die irreführende Geschäftliche Handlung gem § 5 UWG stellt eine Fallgruppe des nach § 3 UWG verbotenen unlauteren Wettbewerbs dar.

§ 5 Abs. 1 Satz 1 bringt diesen Umstand wie folgt zum Ausdruck:

    • Unlautere geschäftliche Handlungen sind gem. § 3 UWG unzulässig.
    • Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 UWG)
    • eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben (…) enthält(§ 5 Abs. 1 Satz 2 UWG)

      Tatbestandsmerkmale des § 5 UWG

      Nach Absatz 1 Satz 2 (1. Alternative) ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält. Hieraus ergibt sich also ein Wahrheitsgebot, welches es dem Unternehmer untersagt, den Kunden bei der Kaufentscheidung durch unwahre Angaben in die Irre zu führen. Unerheblich ist hierbei, ob es sich um eine „dreiste“ Lüge oder eine irrtümliche Falschangabe handelt.

      Weiter ist eine geschäftliche Handlung gemäß Absatz 1 Satz 2 (2. Alternative) irreführend, wenn sie sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die in Nr. 1 bis Nr. 7 aufgeführten Umstände enthält. Wichtig ist, dass es sich bei den in Nr. 1 bis Nr. 7 aufgezählten Umständen lediglich um Beispiele, also keine enumerative, abschließende Aufzählung von Tatbestandsmerkmalen handelt.

      Absatz 2 regelt die Irreführung durch Verwechslungsgefahr.

      In Absatz 3 werden weitere Angaben iSd § 5 Abs. 1 Satz 2 aufgezählt.

      Der Absatz 4 bescheibt die mögliche Irreführung durch die Herabsetzung von Preisen in der Werbung. Hierbei geht es vor allem um solche Fälle, in denen mit der Herabsetzung eines Preises (also der Gegenübestellung der eigenen Alt- & Neupreises) geworben wird und der alte Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit (oder überhaupt nicht) gefordert worden ist. Eine Gegenüberstellung des Alt- & Neupreises ist hierfür jedoch nicht einmal zwingend erforderlich. Selbst Aussagen wie „Jetzt nur …“ suggerieren beim Verbraucher ebenfalls den Anschein, dass der Preis herabgesetzt wurde. Es geht also allein um die Erweckung des Anscheins, dass der Preis herabgesetzt wurde.

      Der Zeitraum, über den der Werbende den Altpreis gefordert haben muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der jeweiligen Warenart, der Verhältnisse des Betriebs und der Wettbewerbssituation.

      Die Beweislast bei Streitigkeiten, ob und wie lange der alte Preis gefordert wurde, hat derjenige zu tragen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat – also idR der Verkäufer (§ 4 Satz 2 UWG). Diese Regelung soll es dem Verbraucher/Kunden erleichtern, gegen eine unlautere Preisherabsetzung vorzugehen (ohne die Beweislast tragen zu müssen), denn idR  müsste er sonst in der Vergangenheit „forschen“, über welche Zeiträume die jeweiligen Preise gegolten haben.
      Kategorien:Wettbewerbsrecht
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