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Archiv für Dezember 2009

Guten Rutsch…!

31. Dezember 2009 Hinterlasse einen Kommentar

Ich wünsche allen Leserinnen und Leser einen guten Rutsch ins neue Jahr!

(auch wenn ich kein Jura – sondern Wirtschaftsrecht studiere :-) )

Neues zur Bagatellkündigung

31. Dezember 2009 Hinterlasse einen Kommentar

Vor knapp einem Monat habe ich kurz darüber berichtet, dass in der Politik die Möglichgkeit besprochen wurde, für – dort scheinbar als ungeRECHT empfundene – sog. Bagatelldelikte (v.a. Diebstähle geringwertiger Güter vom Arbeitgeber) eine “2. Chance” einzuführen.

Neues aus dieser Ecke (Politik/2. Chance) gibt es meines Wissens momentan nicht. Heiße Diskussionen und Blog-Einträge gab es in den letzen Tagen zum Thema “Bagatellkündigung” aufgrund eines Interviews in der “SZ” mit der Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts (BAG), Ingrid Schmidt.

Diese machte ihre Meinung zum Thema mehr als deutlich:

Seit Jahrzehnten sagt die Rechtsprechung: Diebstahl und Unterschlagung auch geringwertiger Sachen sind ein Kündigungsgrund. Es gibt in dem Sinne also keine Bagatellen.

Oder auch:

Wie kommt man eigentlich dazu, ungefragt Maultaschen mitzunehmen? Oder eine Klorolle, oder stapelweise Papier aus dem Büro? Warum solche Eigenmächtigkeiten? Das hat was mit fehlendem Anstand, aber auch mit unerfüllten Erwartungen zu tun. Ein Arbeitnehmer erwartet doch von seinem Arbeitgeber nicht nur, dass er sein Geld bekommt. Er erwartet auch Anerkennung, und dass er wie ein Mensch behandelt wird. Aber umgekehrt ist es genauso: Ein Arbeitgeber erwartet, dass ein Arbeitnehmer das Interesse des Unternehmens mitdenkt. Wenn diese Beziehung gestört ist, dann kommt es dazu, dass ein Arbeitnehmer etwas mitgehen lässt und ein Arbeitgeber auch bei Kleinigkeiten die Vertrauensfrage stellt.

Meiner Meinung nach sollten diese Argumente für jeden nachvollziehbar sein. Ein Diebstahl ist ein bleibt (hoffentlich) nun einmal strafbar (§ 242 StGB), unabhängig vom Wert der gestohlenen Sache.

Wenn ich mich beim Bäcker über die Theke lehne und mich an einer Frikadelle vergreife (ohne diese zu bezahlen), ist dies strafbar. Warum soll das Eigentum eines Arbeitgebers also weniger schützenswert sein, wenn es der Arbeitnehmer ist, der den Diebstahl begeht?!

Interessant ist auch Andreas Kunzes (Udo Vetters Urlaubsvertretung) Argumentation im lawblog:

Wenn mir 1000 Leute jeweils nur 1 Euro wegnehmen, dann ist das für die Diebe eine Bagatelle, für mich sind es 1.000 Euro weniger.

Selbst wenn von einer Strafverfolgung mit dem Argument der Geringwertigkeit des “Bagatelldeliktes” abgesehen wird, sollte eine solche Straftat dennoch ausreichen, um das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer insoweit zu stören, dass eine Kündigung gerechtfertigt erscheint.

Es bleibt also abzuwarten, ob und inwieweit dieses Thema erneut hochkocht. Vermutlich dann, wenn man in den Medien erneut von einer Kündigung aufgrund einer “Bagatelle” liest/hört.

Weitere aktuelle (und vor allem lesenswerte) Artikel:

Kategorien:Arbeitsrecht

Die Kostenfrage im Arbeitsgerichtsprozess

30. Dezember 2009 Hinterlasse einen Kommentar

Für das Jahr 2009 haben die deutschen Rechtsschutzversicherungen einen deutlichen Anstieg der Arbeitsgerichtsprozesse von knapp 20% im Vergleich zum Vorjahr berechnet. Insgesamt soll es in diesem Jahr lt. JuraCity ca. 680.000 Arbeitsschutzprozesse gegeben haben.

In Zeiten der Wirtschaftskrise scheint es demnach nicht nur zu mehr Kündigungen kommen, sondern es hat auch den Anschein, dass mehr Arbeitnehmer den Versuch wagen, Ihre Rechte vor Gericht einzuklagen. Gut dran waren dann die Arbeitnehmer, die eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, denn ein solcher Prozess vor dem Arbeitsgericht ist nicht billig.

Anders als im Zivilprozess (gem. § 91 ZPO hat hier die unterliegende Partei die Kosten des Prozesses zu tragen) müssen im Arbeitsgerichtsprozess gem. § 12a ArbGG beide Parteien ihre Kosten selbst tragen. Dies trifft jedoch nur auf die 1. Instanz (Arbeitsgerichte) zu. Ab der 2. Instanz (Landesarbeitsgerichte und letztinstanzlich das Bundesarbeitsgericht) hat wie im Zivilprozess die unterliegende (verlierende) Partei die Kosten des Prozesses zu tragen.

Einen Kostenrecher u.a. für die 1 + 2 Instanz eines Arbeitsgerichtsprozesses findet man auf der Homepage des LAG Hamm.

Wer nun eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, muss sich über die hohen Prozesskosten kaum Gedanken machen. In den meisten Fällen muss vom Versicherungsnehmer lediglich eine Selbstbeteiligung übernommen werden, die je nach Anbieter der Rechtsschutzversicherung höher oder niedriger ausfällt. Insgesamt macht sie jedoch meist nur einen Bruchteil der gesamten Prozesskosten aus.

Kleiner Tipp: Bei der Auswahl nach einem geeingeten Anbieter einer Rechtsschutzversicherung darauf achten, dass eine (kostenlose) telefonische Rechtsauskunft im Preis inbegriffen ist. So kann man sich bei der einen oder anderen Rechtsfrage einfach direkt kurz die Meinung eines kompetenten Anwalts einholen.

Kategorien:Arbeitsrecht

Festschrift für Prof. Dr. jur. Dr. hc. mult. Chuck Norris, LL.M.

27. Dezember 2009 Hinterlasse einen Kommentar

Nun gibt es sie endlich: Eine Festschrift, in der die herausragenden juristischen Leistungen von Professor Chuck Norris gewürdigt werden. :-)

Nachzulesen  hier auf  Juraexamen.info. Viel Spaß!

Kategorien:Off-Topic, Recht lustig

Fragen zur europäischen Rechtsgeschichte

27. Dezember 2009 Hinterlasse einen Kommentar

Europäische Rechtsgeschichte / Europarecht…ob nun als Pflichtveranstaltung oder als Wahlmodul – zum Grundlagenwissen eines gut gebildeten Juristen gehört dieses Rechtsgebiet allemal. Hier ein paar Fragen zur Übung bzw. Vertiefung des Stoff.

Bzgl. der Quellenangabe und Nutzungslizenz bitte ich um Beachtung der Hinweise am Ende des Artikels!

1. Unter welchen Voraussetzungen entsteht Gewohnheitsrecht? Welche Rolle spielt Gewohnheitsrecht heute?

Die frühe Zeit kannte keine bewusste Rechtsetzung oder Gesetzgebung. Das Recht war vertreten als allgemein anerkannte Rechtsanschauung, trat in den gelebten Ordnungen zutage und entwickelte sich als ungeschriebenes Gewohnheitsrecht. Heute gilt Gewohnheitsrecht zwar als verbindlich, ist aber nirgendwo schriftlich fixiert.

2. Definieren sie „objektives Recht“ und „subjektives Recht“ !

Objektives Recht ist die Summe aller Rechtsnormen. Subjektives Recht folgt aus Rechtsvorschriften, die ausschließlich einzelne schützen wollen.

3. Wissen Sie, wie sich der Übergang von den segmentären Gesellschaften zu den Protostaaten vollzogen hat?

Die Segmentären Gesellschaften waren bereits sesshaftes Volk. Der Übergang zum Protostaat wird in zwei Theorien beschrieben:
Nach der Eroberungstheorie waren zum einen der Glauben (er sollte auch anderen, nicht “glaubenden” Menschen, verkündet werden) ausschlaggebend und zum anderen Überbevölkerung im Heimatgebiet sowie die Aridisierung. Es begann eine Völkerwanderung, mit dem Ziel neue Weidegründe zu finden. Diese waren jedoch schon besetzt. So blieb den Neuankömmlingen nur die Möglichkeit der Eroberung. Sie bildeten eine Oberschicht und neue Herrschaftsstruktur.
Die hydrologische Theorie dreht sich im wesentlichen um die Bewässerung von Feldern. Sesshafte Stammesverbände mussten zur Stillung des Bedarfes nahe am Wasser fruchtbare Acker anlegen. So bildeten sich immer größere Verbände die schließlich zu Städten wurden und somit auch ein Bedürfnis an Organisation hatten.

4. Welche Rolle spielt der „Richter“ in segmentären Gesellschaften, welche Rolle spielt er in den Protostaaten?

Der Richter in den segmentären Gesellschaften leitet seine Autorität von dem Parteiwillen ab. Er tritt, wenn die Parteien dies wollen, als Mediator bzw. Schiedsrichter auf.
Der Richter in einem Protostaat hat die alleinige Entscheidungsfunktion, er urteilt und muss seine Autorität nicht von den Parteien abhängig machen.

5. Nennen sie die vier Entwicklungsstufen des römischen Rechts!

Recht der Frühzeit, Recht der Republik, Recht der Klassik, Recht der Nachklassik

Na, alles gewusst? Alle 65 Fragen (und Antworten) gibt es hier auf Gedankensalat, viel Spaß dabei!

Quelle: Der zitierte Text ist eine Ausarbeitung von Jessica Köring (gedankensalat.kilu.de/wordpress) und steht unter der Creative Commons Lizenz.

Tipp: Klausurenkurse von Rauda & Zenthöfer

27. Dezember 2009 Hinterlasse einen Kommentar

Vor über einem Jahr – am Anfang meines Studiums – bin ich auch ein interessantes Projekt gestoßen, welches sich vor allem an Studenten der Rechtswissenschaft richtet:

Auf www.rauda-zenthoefer.de wird 3x im Monat ein Klausurenkurs kostenlos zum Download angeboten. Dieser beinhaltet jeweils eine Übungsaufgabe/Fall zu verschiedenen Themen (u.a. Strafrecht, Zivilrecht, Öffentlichem Recht und Europarecht). Jedem Klausurenkurs sind auch eine Lösung bzw. Hinweise zum jeweils vorangegangenen Klausurenkurs beigefügt.

Die Anmeldung hierfür ist kostenlos und kann hier erfolgen. Sobald eine neue Ausgabe des Klausurenkurses veröffentlicht wird, bekommt man eine E-Mail mit dem Download-Link. Als Hinweis sollte vielleicht noch erwähnt werden, das der jeweils aktuelle Klausurenkurs nicht zeitlich unbegrenzt lange angeboten wird, sodass es beispielsweise (leider!) nicht möglich ist, sich die älteren Kurse nachträglich herunterzuladen.

Im Dezember erreichte mich von Rauda-Zenthöfer übrigens folgende E-Mail:

…Gerade hatten wir uns überlegt, ob und wie wir mit dem kostenlosen Kurs
weitermachen. (…) Mails haben uns darin bestärkt, unser
Konzept fortzusetzen und trotz weniger Zeit durch berufliche
Aktivitaeten und Familie weiterhin für die Richter-Skripte und
Rauda-Zenthoefer.de zu wirken.

Auch im Jahr 2010 werden wir daher den Klausurenkurs anbieten.
Natuerlich kostenfrei.

Diese Nachricht erfeut mich natürlich, soll mich aber gleichzeitig dazu bringen, anderen diesen Service zu empfehlen.

Nun ja, ich kann die Klausurenkurse jedem Jura-Studenten/Wirtschaftsrechtstudenten nur wärmstens empfehlen. :-)

Kategorien:Studentenleben

Die irreführende geschäftliche Handlung – eine Einführung

25. Dezember 2009 Hinterlasse einen Kommentar

Zum 30.12.2008 trat der neue § 5 UWG in Kraft (siehe Regierungsentwurf zum UWGÄndG). Der deutsche Gesetzgeber kam damit seiner Umsetzungspflicht aus der „EU-Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken“ (UGP-Richtline) nach.

Eine Gegenüberstellung des alten und des neuen § 5 UWG findet man hier.

Der § 5 UWG (Irreführende geschäftliche Handlung) hat die Aufgabe, irreführende geschäftliche Handlungen zu bekämpfen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, Verbraucher  oder sonstiger Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen.

Hierunter fallen nicht nur Handlungen, die vor Geschäftsabschluss gemacht werden (wie man es typischerweise aus der Werbung kennt), sondern auch Handlungen, die während und nach Geschäftsabschluss stattfinden. Diese Änderung bringt auch ein wenig den neuen Leitgedanken des UWG zum Ausdruck. Geschützt werden soll nicht mehr nur vor unlauterer Werbung (Handlungen, die vor Geschäftsabschluss stattfinden), sondern generell vor unlauteren geschäftlichen Handlungen.

Struktur des § 5 UWG – Verbindung zu § 3 UWG

Die irreführende Geschäftliche Handlung gem § 5 UWG stellt eine Fallgruppe des nach § 3 UWG verbotenen unlauteren Wettbewerbs dar.

§ 5 Abs. 1 Satz 1 bringt diesen Umstand wie folgt zum Ausdruck:

    • Unlautere geschäftliche Handlungen sind gem. § 3 UWG unzulässig.
    • Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 UWG)
    • eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben (…) enthält(§ 5 Abs. 1 Satz 2 UWG)

      Tatbestandsmerkmale des § 5 UWG

      Nach Absatz 1 Satz 2 (1. Alternative) ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält. Hieraus ergibt sich also ein Wahrheitsgebot, welches es dem Unternehmer untersagt, den Kunden bei der Kaufentscheidung durch unwahre Angaben in die Irre zu führen. Unerheblich ist hierbei, ob es sich um eine „dreiste“ Lüge oder eine irrtümliche Falschangabe handelt.

      Weiter ist eine geschäftliche Handlung gemäß Absatz 1 Satz 2 (2. Alternative) irreführend, wenn sie sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die in Nr. 1 bis Nr. 7 aufgeführten Umstände enthält. Wichtig ist, dass es sich bei den in Nr. 1 bis Nr. 7 aufgezählten Umständen lediglich um Beispiele, also keine enumerative, abschließende Aufzählung von Tatbestandsmerkmalen handelt.

      Absatz 2 regelt die Irreführung durch Verwechslungsgefahr.

      In Absatz 3 werden weitere Angaben iSd § 5 Abs. 1 Satz 2 aufgezählt.

      Der Absatz 4 bescheibt die mögliche Irreführung durch die Herabsetzung von Preisen in der Werbung. Hierbei geht es vor allem um solche Fälle, in denen mit der Herabsetzung eines Preises (also der Gegenübestellung der eigenen Alt- & Neupreises) geworben wird und der alte Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit (oder überhaupt nicht) gefordert worden ist. Eine Gegenüberstellung des Alt- & Neupreises ist hierfür jedoch nicht einmal zwingend erforderlich. Selbst Aussagen wie „Jetzt nur …“ suggerieren beim Verbraucher ebenfalls den Anschein, dass der Preis herabgesetzt wurde. Es geht also allein um die Erweckung des Anscheins, dass der Preis herabgesetzt wurde.

      Der Zeitraum, über den der Werbende den Altpreis gefordert haben muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der jeweiligen Warenart, der Verhältnisse des Betriebs und der Wettbewerbssituation.

      Die Beweislast bei Streitigkeiten, ob und wie lange der alte Preis gefordert wurde, hat derjenige zu tragen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat – also idR der Verkäufer (§ 4 Satz 2 UWG). Diese Regelung soll es dem Verbraucher/Kunden erleichtern, gegen eine unlautere Preisherabsetzung vorzugehen (ohne die Beweislast tragen zu müssen), denn idR  müsste er sonst in der Vergangenheit „forschen“, über welche Zeiträume die jeweiligen Preise gegolten haben.
      Kategorien:Wettbewerbsrecht

      Angaben i.S.d. 5 UWG

      25. Dezember 2009 Hinterlasse einen Kommentar

      In § 5 Abs. 1 Satz 2 ist die Rede von sog. „Angaben“, die unter bestimmten Voraussetzungen irreführend sein können.

      Der Begriff der Angaben ist weit auszulegen. Gemeint sind vor allem Tatsachenbehauptungen – also Behauptungen, denen grds die Nachprüfbarkeit als Beweis offensteht (reine Werteurteile bzw. Meiungsäußerungen sind keine Angaben i.S.d. § 5 UWG).

      Weiter gehören zu den Angaben Äußerungen, die für den Kaufentschluss des  potenziellen Kunden von wesentlicher Bedeutung sind (also keine bloßen Kaufappe oder nichtssagende Anpreisungen).

      Unter bestimmten Umständen können sogar Symbole und Zeichen Angaben iSd § 5Abs. 1 Satz 2 UWG sein -  nämlich dann, wenn das relevante Publikum einen gewissen Informationsgehalt mit dem jeweiligen Symbol/Zeichen verbindet. So kann beispielsweise der Abdruck des ärztlichen Schlangensymbols auf einem kosmetischen Produkt den Verbraucher dahingehend in die irreführen, dass dieser das Produkt für „ärztlich empfohlen“ o.ä. hält.

      Kategorien:Wettbewerbsrecht

      Irreführung i.S.d. § 5 UWG

      25. Dezember 2009 Hinterlasse einen Kommentar

      Eine geschäftliche Handlung i.S.d § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG ist dann irreführend, wenn sie dazu geeignet ist, bei einem nicht unerheblichen Teil des betroffenen Verkehrskreises über das Angebot Fehlvorstellungen von maßgeblicher Bedeutung für den Kaufentschluss hervorzurufen.

      Bei der Beurteilung der irreführenden Angabe ist demnach immer vom jeweiligen Standpunkt der angesprochenen Verkehrskreise (Empfänger der Botschaft) auszugehen. Richtet sich die Aussage also beispielsweise an eine spezielle Empfänger-Gruppe wie zB „Schüler“ (bestes Beispiel: schülerVZ) so sind deren Vorstellungen und Verständnis maßgeblich.

      An dieser Stelle wird auf das sog. Verbraucherleitbild zurückgegriffen. In der Rechtssprechung wurden Grundsätze ermittelt, wie hoch der Anteil der irregeführten Personen innerhalb einer befragten Personengruppe sein muss, damit die untersuchte Angabe als „irreführend“ gilt.

      Kann vom Gericht aufgrund fehlender Sachkunde keine Beurteilung über die Standpunkte eines Verkehrskreises abgegeben werden, werden diese Informationen mittels Umfragegutachten von Meinungsforschungsinstituten eingeholt. In der Praxis kommt dies jedoch aufgund der – für die beteiligten Parteien – hohen Kosten einer solchen Umfrage sehr selten vor.

      Problematisch ist nun, dass die Rechtssprechung des BGH und die des EuGH in Bezug auf das Verbraucherleitbild weit auseinander gehen:

      • der BGH geht von einem „Durchschnittsverbraucher aus, die eine Werbeaussage nur flüchtig, oberflächlich und unkritisch wahrnimmt“. Fühlen sich bereits 15 % der befragten Personen von einer geschäftlichen Handlung in die Irre geführt, so gilt diese geschäftliche Handlung lt BGH als irreführend.
      • der EuGH setzt hier deutlich höhere Maßstäbe. Er spricht vom „aufmerksamen, verständigen und durchschnittlichen informierten Verbraucher“. Erst wenn sich 50 % der befragten Personen in die Irre geführt fühlen, wird die geschäftliche Handlung vom EuGH als irreführend i.S.d. § 5 UWG angesehen.

      In letzter Zeit ist zu beobachten, dass sich der BGH bei seinen Vorstellungen über das Verbraucherleitbild immer mehr an den Vorstellungen des EuGH richtet. Das bedeutet in erster Linie, dass einer geschäftliche Handlung schwerer eine Irreführung nachgesagt werden kann. Andererseits begrüße ich die Vorstellungen des EuGH, wonach dem Verbraucher mehr Selbstverantwortung übertragen wird.

      Kategorien:Wettbewerbsrecht

      Werbung/geschäftliche Handlung i.S.d. § 5 UWG

      25. Dezember 2009 Hinterlasse einen Kommentar

      Zur irreführenden geschäftlichen Handlung gehören alle Formen der irreführenden Werbung.

      Eine der vielen möglichen Definitionen für Werbung wäre:

      Werbung ist jede Darbietung von Botschaften mit dem Ziel, Einstellungen und Handlungen der Adressaten zum Vorteil des Werbetreibenden zu steuern.

      Zur geschäftlichen Handlungen i.S.d. § 5 UWG gehört nicht nur das öffentliche, sondern auch das individuelle Umwerben von potenziellen Kunden.

      Bei Werbung gegenüber Verbrauchern ist zunächst zu prüfen, ob die spezielleren Tatbestandsmerkmale aus dem Anhang zu § 3 in Betracht kommen. Wenn dies der Fall ist, handelt es sich um eine nach § 3 UWG verbotene unlautere geschäftliche Handlung. Eine weitere Prüfung der Tatbestandsmerkmal des § 5 UWG erübrigt sich dann an dieser Stelle.

      Kategorien:Wettbewerbsrecht
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